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Baurecht und mehr

Eingangs möchte ich eine Entscheidung des OLG Rostock vom 23.09.2020, Az. 4 U 86/19 in den Focus rücken, die zwar auf einem baurechtlichen Fall basiert, jedoch allgemeine Bedeutung für alle werkvertraglichen Leistungsbeziehungen hat. Im Zusammenhang mit der Klärung von Mangelansprüchen ist zunächst das vertraglich geschuldete Soll zu bestimmen.

Grundsätzlich bestimmt sich dieses nach der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Zu dem letzten Aspekt gibt es aber sehr oft Unklarheiten. Das OLG Rostock hat versucht, diesen Begriff zu definieren. 

Danach sei eine technische Regel allgemein anerkannt, wenn sie der Richtigkeitsüberzeugung von Fachexperten im Sinne einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung entspreche und zusätzlich in der Praxis erprobt und bewährt sei. Auf beiden Stufen müsse die technische Regel der überwiegenden Mehrheit der Fachexperten entsprechen. Es bestehe jedoch eine Vermutung dafür, dass kodifizierte technische Normen wie solche nach der DIN die allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, weil diese Regelwerke zumeist von der Mehrheit der Fachexperten erstellt würden. Diese Vermutung sei jedoch insbesondere dann widerlegbar, wenn Anhaltpunkte dahingehend bestünden, dass die Norm veraltet oder überholt sei.
Es gilt die widerlegbare Vermutung, dass in DIN allgemein anerkannte technische Regeln kodifiziert sind.

Eine klarstellende mietrechtliche Entscheidung des BGH vom 25.11.2020, Az. ZR 40/19 dürfte gleichfalls von allgemeinem Interesse sein. Einig war sich die Rechtsprechung bereits seit mehreren Jahren in der Auffassung, dass eine Abweichung der überlassenen Mietfläche von der Angabe im Mietvertrag von mehr als 10 % einen Sachmangel darstellt. Nun hat der BGH in seiner Entscheidung klargestellt, dass dies auch dann der Fall ist, wenn die Flächendifferenz Folge von nach Vertragsabschluss vom Vermieter durchgeführten Umbaumaßnahmen ist. Bezüglich Geschäftsräumen gilt darüber hinaus, dass eine Mietminderung grundsätzlich auch bei einer Abweichung von weniger als 10 % möglich sei, jedoch dann der Mieter darlegen und beweisen muss, dass durch die Flächenabweichung der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt ist.

Auch eine Flächenabweichung von mehr als 10 % als Folge von vermieterseitigen Umbaumaßnahmen nach Vertragsschluss berechtigt zur Mietminderung.